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Schräg aufgenommene moderne Hängebrücke mit zahlreichen Tragseilen, die über einen breiten Fluss oder Talspalt führt. Rechts stehen zwei hohe Pylone, links ragen Blätter eines Baums ins Bild. Der Himmel ist leicht bewölkt.

Finanzierung

Auf einen Blick

Finanzierung und Aufbau neuer Dienste

  • Fehlende Regelfinanzierungen und langwierige Leistungsbewilligungen erschweren Gründung
  • Individuelle Leistungsvergütung deckt meist auch Overhead – schwierig bei geringer Fallzahl
  • Bestehende Strukturen und Rücklagen erleichtern Anschubfinanzierung
  • Frühzeitige Einbindung von Trägern und klare interne Unterstützung sind erfolgsentscheidend

Finanzierungsstrategien und Trägerlandschaft

  • Finanzierungsmix zunehmend notwendig: Entgelte, Fördermittel, Projektgelder
  • Hauptquellen: Eingliederungshilfe, Bundesagentur für Arbeit, Inklusionsämter
  • Öffentliche Träger: politische Rückendeckung und haushaltsrechtliche Hürden beachten
  • Modellprojekte und Stiftungsmittel bieten Flexibilität, aber geringe Planungssicherheit

Zuständigkeiten & Refinanzierung

  • Zuständigkeiten oft auf mehrere Reha-Träger verteilt → Koordinationsprobleme
  • Inklusionsämter fördern Arbeitgeber und Fachbegleitung am Arbeitsplatz
  • Zentrale Zuständigkeit (wie in Belgien) kann Finanzierung und Steuerung vereinfachen
  • Weitere Quellen: Spenden, Lotterien, Sponsoring, Landes- und Bundesprojekte

Lokale Unterschiede und Praxisbeispiele

  • Lokale Vereinbarungen beeinflussen Begleitdauer und Übergangsregelungen
  • Access – Inklusion im Arbeitsleben: diversifizierte Finanzierung, starke Projektorientierung
  • INklusiv! Gemeinsam arbeiten: aus WfbM entwickelt, eigenständige Einheit, Kostensätze der Eingliederungshilfe, Budget für Arbeit; Anschub über vorhandene Ressourcen + gezielte Weiterentwicklung zur Eigenständigkeit

Vertiefung

Entwicklung eines Dienstes und dessen Finanzierung

Die Finanzierung innovativer sozialer Dienste zur Erbringung komplexer Leistungen stellt in der Regel eine erhebliche Herausforderung dar. Erstens existiert in einem ausgebauten Sozialstaat bereits eine Vielzahl gesetzlicher Grundlagen zur Leistungsfinanzierung. Diese können sowohl erleichternd als auch hemmend wirken: erleichternd, weil sie bestimmte Leistungen absichern; hemmend, wenn es zu Unsicherheiten bei der Leistungsgewährung, zu Zuständigkeitskonflikten zwischen den Leistungsträgern oder zu stark eingeschränkten Anspruchsvoraussetzungen kommt.

Zweitens fehlen für bestimmte Leistungen oft Regelfinanzierungen. In solchen Fällen muss auf alternative Finanzierungsformen – meist befristete und selten auskömmliche Modellprojekte – zurückgegriffen werden.

Drittens generieren Dienste in der Behindertenhilfe ihre Einnahmen in der Regel über individuelle Vergütungen und Entgelte pro Leistungsempfänger. Eine Grundförderung für den Dienst als Ganzes ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass sämtliche allgemeinen Kosten – der sogenannte Overhead – aus diesen individuellen Vergütungen gedeckt werden müssen, was insbesondere in der Aufbauphase bei geringer Fallzahl zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.

Diese Herausforderungen betreffen auch Dienste, die Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln. Nach den Erfahrungen der befragten Dienste bedarf es zur Etablierung entsprechender Strukturen entweder der Nutzung und Erweiterung bereits bestehender Strukturen oder einer ausreichenden finanziellen Absicherung in der Anfangs- bzw. Gründungsphase.

Ein entscheidender Faktor für die Finanzierung ist die Zahl der Interessent:innen. Ist diese zu Beginn gering, fehlen entsprechende Leistungsentgelte – was die Finanzierung des gesamten Dienstes erschwert. Lange Wartezeiten bis zur Leistungsbewilligung verschärfen diese Situation zusätzlich.

Die Untersuchung der befragten Dienste zeigt, dass sich die Finanzierungsstruktur im Zeitverlauf weiterentwickelt, diversifiziert und verändert. Besonders in der Anfangsphase kann es hilfreich sein, den neuen Dienst an bestehende Regelfinanzierungen anzuknüpfen oder aus Überschüssen bereits bestehender Angebote mitzufinanzieren. Diese Strategie bietet sich insbesondere für bestehende WfbMs, Vereine oder Stiftungen an. Träger:innen, die einen Dienst als „Anderen Leistungsanbieter“ gemäß SGB IX anerkennen lassen möchten, sollten über finanzielle Rücklagen von mindestens einem Jahr verfügen, um die laufenden Kosten während des meist langwierigen Anerkennungsprozesses decken zu können. Ein neuer Dienst kann sich in dieser Phase als eigene Organisationseinheit etablieren und mit wachsender Bekanntheit und Klient:innenzahl schrittweise eigenständig finanzieren.

Zu Beginn ist es laut Aussagen der befragten Dienstvertreter:innen besonders wichtig, dass die Gründung innerhalb der Trägerstruktur gewünscht und aktiv unterstützt wird. Im nächsten Schritt sollten die potenziellen Kostenträger:innen (z. B. die Träger der Eingliederungshilfe) frühzeitig kontaktiert und in die Gründungsphase eingebunden werden.

Außerdem ist es notwendig, dass Dienste zur Unterstützung beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – auch wenn sie aus einer WfbM hervorgehen – ab einem bestimmten Punkt eigenständig agieren und eine eigene Haltung entwickeln.

Hinsichtlich der Zuständigkeiten empfiehlt sich laut Erfahrung der befragten Dienste, dass sich eine Person oder ein Team in der Anfangsphase ausschließlich oder vorrangig mit dem Aufbau des neuen Dienstes befasst. Diese Person kann wichtige Netzwerke und Strukturen aufbauen. Mit fortschreitender Entwicklung hat sich eine teamorientierte Aufgabenteilung als effektiv erwiesen. Ob eine solche Aufteilung möglich ist, hängt jedoch maßgeblich von den verfügbaren finanziellen Ressourcen ab.

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn der Dienst in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet wird – etwa bei einer Arbeitsagentur, einem Inklusionsamt oder einem Träger der Eingliederungshilfe. Ein Beispiel hierfür ist die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien (siehe unten). In solchen Fällen ist es besonders wichtig, in den politischen Gremien und der Verwaltung für den Dienst zu werben und Rückhalt aufzubauen. Öffentliche Träger unterliegen nicht nur politischen Entscheidungsprozessen, sondern auch haushaltsrechtlichen Vorgaben – beides kann sowohl Chancen als auch Risiken für die Finanzierung bedeuten.

Leistungsträger:innen und Refinanzierungsquellen

Die ausschließliche Finanzierung sozialer Dienste über Eigenmittel oder Leistungsentgelte wird angesichts der angespannten öffentlichen Haushalte zunehmend schwieriger. Es ist daher verstärkt von einem Finanzierungsmix auszugehen, bei dem Fördermittel eine größere Rolle spielen.

Gleichwohl bleiben im Bereich der Behindertenhilfe Leistungsentgelte und institutionelle Förderungen durch öffentliche Hand die wichtigsten Finanzierungsquellen. Dienste und Maßnahmen können über unterschiedliche Leistungsträger:innen mit verschiedenen Zuständigkeiten refinanziert werden. Die Aufgaben der Träger der Eingliederungshilfe sind in § 94 Abs. 1 SGB IX geregelt.

  1. Die Rehabilitationsträger

    Rehabilitationsträger:innen übernehmen gemäß SGB IX die Kosten für Leistungen zur medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation sowie zur Teilhabe. Jeder Träger hat dabei spezifische Zuständigkeiten. Zu den Rehabilitationsträgern gemäß § 6 Abs. 1 SGB IX zählen:

    • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
    • Bundesagentur für Arbeit
    • gesetzliche Unfallversicherung
    • gesetzliche Rentenversicherung
    • Alterssicherung der Landwirte
    • Träger:innen der sozialen Entschädigung und Soldatenentschädigung
    • öffentliche Jugendhilfe
    • Eingliederungshilfe

    Leistungen zur beruflichen Teilhabe gehören rechtlich zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), geregelt in Kapitel 10 SGB IX. Eine zentrale Rolle spielen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Eingliederungshilfe. In der Praxis ergeben sich jedoch häufig unterschiedliche Zuständigkeiten für Leistungen wie Jobcoaching, Arbeitsplatzunterstützung, Weiterbildungen oder Fahrtkosten. Das führt nicht selten zu Verzögerungen und Unsicherheiten, wie auch Köse und Beyer am Beispiel des Budgets für Arbeit zeigen (Köse & Beyer 2024).

  2. Integrations- bzw. Inklusionsämter

    Integrations- bzw. Inklusionsämter sind keine Rehabilitationsträger. Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben unterstützen sie Arbeitgeber und schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte. Dazu zählen auch finanzielle Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben. Inklusionsämter können so eine direkte Rolle beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt spielen – z. B. das Inklusionsamt Arbeit des LWL mit seinem Fachdienst für Inklusionsbegleitung und Sinnesbehinderungen.

  3. Exkurs: Die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien

    Im Gegensatz zum deutschen System mit aufgeteilten Zuständigkeiten (örtlich, überörtlich, je nach Maßnahme), ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zentral geregelt. Dort liegt sie bei der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL), die kommunal getragen ist. Dadurch kann sie sich in Haushaltsverhandlungen selbst vertreten und genießt politisches Mitspracherecht, ist aber auch haushaltspolitischen Debatten ausgesetzt.

  4. Weitere Refinanzierungsquellen

    Neben den klassischen öffentlichen Trägern nutzen die befragten Dienste auch andere Finanzierungsquellen, etwa:

    • Sponsoring, Fundraising und Spenden
    • Teilnahme an Modellprojekten
    • Projektförderungen
    • Mittel aus Lotterien (z. B. GlücksSpirale, Aktion Mensch e. V., Deutsche Fernsehlotterie)

    Diese Quellen ermöglichen oft flexiblere Mittelverwendung, sind jedoch mit Unsicherheiten bezüglich der Kontinuität und einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden. Recherche, Antragstellung und Projektumsetzung erfordern viel Zeit. Zudem sind Projektmittel in der Regel befristet – nach Ablauf müssen sie verstetigt oder durch neue Projekte ersetzt werden.

Lokale Unterschiede in der Finanzierung von Leistungen, Maßnahmen und Angeboten

Die Auswertung der zehn befragten Dienste zeigt, dass lokale Vereinbarungen mit Leistungsträgern zu teils deutlichen Unterschieden in der Finanzierung führen. Dies betrifft vor allem die Dauer der Unterstützung und die Zuständigkeit beim Übergang in andere Maßnahmen.

Ein Beispiel: Wechselt eine Person aus einer ausgelagerten WfbM-Stelle mithilfe des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) in ein reguläres Arbeitsverhältnis, müssen manche Dienste die Begleitung an den zuständigen IFD übergeben. Andere Dienste verfügen hingegen über lokale Vereinbarungen, die eine weitere Begleitung durch Fachkräfte der WfbM auch nach dem Übergang ermöglichen und finanziell absichern. Solche Vereinbarungen sind entscheidend für die Ausgestaltung der Finanzierung vor Ort.

Praxisbeispiele

  1. Access – Inklusion im Arbeitsleben

    Access – Inklusion im Arbeitsleben zeigt, wie sich die Finanzierung eines Dienstes über die Jahre verändert und diversifiziert. Anfangs wurde die sogenannte bayrische Arbeitsassistenz bis 2001 überwiegend über Mittel aus der Ausgleichsabgabe finanziert, weitere Angebote über befristete Projektförderungen. Die Projektorientierung wird von den Verantwortlichen als Stärke gesehen, erfordert aber kontinuierliche Innovations- und Weiterentwicklungsbereitschaft.

    Heute speist sich die Finanzierung aus verschiedenen Quellen: Fundraising, Leistungen zur beruflichen Sicherung durch das Inklusionsamt, Maßnahmen der Agentur für Arbeit und Rentenversicherung, AVGS-Gutscheinen, Programmen auf Landesebene, dem Persönlichen Budget, Mitteln des Bundesausgleichsfonds sowie weiteren Projekten – darunter auch BMAS-geförderte und von der Aktion Mensch und anderen Stiftungen finanzierte. Außerdem akquiriert Access zusätzliche Einnahmen über Honorare, wenn sie Seminare, Workshops oder Vorträge anbieten.

  2. INklusiv! Gemeinsam arbeiten

    Der Dienst INklusiv! Gemeinsam arbeiten der Mainfränkischen Werkstätten wurde 2015 aufgrund der hohen Nachfrage der Mitarbeitenden nach Arbeitsplätzen in der Gesellschaft für sozialraumorientierte Arbeitsplätze gegründet. In der Anfangszeit wurde der Dienst über eine Projektförderung der Aktion Mensch zum Aufbau des Dienstes gefördert. Seit Beginn hat der Fachbereich eine eigene Leistungs- und Entgeltvereinbarung, welche aufgrund des großen Interesses und der großen Nachfrage bei den Teilnehmenden sowie dem konsequenten Aufbau des Fachbereichs dazu führte, dass sich der Dienst bereits nach einem Jahr selbst tragen konnte.

    Eine eigene Rahmenleistungsvereinbarung inklusive Entgeldvereinbarung und Stellenschlüssel für Netzwerkarbeit wurde mit dem Eingliederungshilfeträger vereinbart – attraktiv auch aus Sicht des Leistungsträgers. Zudem war dieser ein großer unterstützender Faktor bei der Einführung und dem Netzwerkaufbau. Durch zunehmende Kooperationen und Teilnehmerzahl, eigener Infrastruktur und Räumlichkeiten wurde der Dienst zu einer eigenständigen Organisationseinheit mit eigenem Budget. Dieses Modell des Aufbaus aus einer WfbM heraus gilt bei mehreren befragten Diensten – u. a. Auch bei integra in Bamberg – als besonders erfolgreich.

Literaturverzeichnis

Köse, Burcu & Beyer, Thomas (2024): Hemm- und Förderfaktoren des Budgets für Arbeit: eine qualitative Untersuchung aus sozialrechtlicher und sozialpolitischer Sicht. Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht. Fachbeitrag A7-2024, S. 1 – 16.

REHADAT. (2025). Leistungsträger. Institut der deutschen Wirtschaft Köln.

o.V. (2023): Wie eine Werkstatt mit betriebsintegrierten Arbeitsplätzen erfolgreich ist. Interview mit Madeleine Leube, Leiterin Teilhabe Arbeit | Bildung | Inklusion der Mainfränkischen Werkstätten in Würzburg.

Zentel, P. & Maaß, S. (2021). Andere Leistungsanbieter – Eine Alternative zur Werkstatt? Teilhabe, 60(4), 148–152.​​