Übergang aus der WfbM – Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Auf einen Blick
Sozialhistorische Bedeutung und aktuelle Kritik
- WfbM entstanden als wohlfahrtsstaatliche Errungenschaft zur Teilhabe an Arbeit
- Heute Gefahr der Sonderwelten und Stigmatisierung („nicht arbeitsfähig“, „leistungsgemindert“)
- Studie Schreiner (2023): Werkstätten bieten Struktur, werden aber auch als ausgrenzend erlebt
- Wunsch nach Unterstützung für Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt groß
Eingangsverfahren
- Dauer: in der Regel 3 Monate (Ausnahme: 1 Monat möglich)
- Ziel: Eignungsprüfung und Zuweisung passender Angebote (§ 57 SGB IX)
- Durchführung durch Fachkräfte aus Sozialdienst oder Berufsbildungsbereich
- Träger meist: Bundesagentur für Arbeit, ggf. anderer Reha-Träger (§ 63 SGB IX)
Berufsbildungsbereich (BBB)
- Dauer: in der Regel 2 Jahre – aufgeteilt in Grund- und Aufbaukurs
- Ziel: Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung
- Inhalte: praktische, persönliche und soziale Kompetenzen (§ 4 WVO)
- Maßnahmen auch außerhalb der Werkstatt möglich (z. B. ausgelagerte Arbeitsplätze)
Arbeitsbereich
- Leistungen: Beschäftigung, arbeitsbegleitende Maßnahmen, Übergangsförderung
- Arbeitsplätze sollen marktnahe Anforderungen und individuelle Fähigkeiten verbinden
- Verpflichtende Prüfung: ob alternative Teilhabeleistungen Vorrang haben (§ 58 SGB IX)
- Aufnahme nur, wenn andere Maßnahmen (z. B. Inklusionsbetriebe) ausgeschlossen sind
Übergang als gesetzlicher Auftrag
- Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – Teil aller Werkstattphasen
- Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 WVO: Übergangsgruppen, Praktika, ausgelagerte Arbeitsplätze
- Fachliche Begleitung bleibt Aufgabe der WfbM, auch bei externen Maßnahmen
- Unterstützung durch IFD und Integrationsämter soll sichergestellt werden
Ausgelagerte Arbeitsplätze als Übergangsinstrument
- Seit 2008 auch als dauerhafte Beschäftigungsform gesetzlich verankert (§ 219 SGB IX)
- Beschäftigte bleiben rechtlich WfbM zugeordnet, erhalten aber höheres Entgelt durch Betriebsvergütung
- Umsetzung oft ohne zusätzliche Ressourcen: 2/3 der WfbM nutzen nur Stammpersonal
Budget für Arbeit: Sozialversicherungspflichtige Alternative
- Bietet Lohnkostenzuschuss + Assistenzleistungen (§ 61 SGB IX)
- Nutzung bislang gering: unter 1 % der WfbM-Beschäftigten (Stand 2022)
- Gelingensbedingungen: individuelle Begleitung, betriebliche Erprobung, Jobcoaching
- Arbeitgeber:innen müssen sensibilisiert und aktiv eingebunden werden
Ausgelagerter Arbeitsplatz oder Budget für Arbeit? Auswahl der Gelingensbedingungen:
- Entscheidung immer einzelfallbezogen – keine pauschalen Empfehlungen
- Berücksichtigung von Person und Betrieb; Klärung gemeinsam mit Kostenträgern
- Dienste müssen Lohnkostenmodelle verständlich darstellen können
Rente und Übergang: Keine Nachteile bei Wechsel
- Rentenprivileg in WfbM: Beiträge auf Basis fiktiven Durchschnitts (Bund zahlt)
- Beim Wechsel: Beiträge auf reales Einkommen – oft geringer, aber rechtlich unproblematisch
- Bestehende Rentenansprüche bleiben erhalten
- Erwerbsminderungsrente bleibt möglich – auch nach Rückkehr in die WfbM
Vertiefung
Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Aus sozialhistorischer Perspektive gelten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) als wohlfahrtsstaatliche Errungenschaft. Sie wurden eingerichtet, um Menschen mit Behinderung – denen zuvor der Zugang zu Erwerbsarbeit häufig verwehrt blieb – die Möglichkeit zu geben, die positiven Wirkungen von Arbeit und Beschäftigung zu erleben.
Aus heutiger Sicht besteht jedoch das Risiko, dass WfbM eine Sonderarbeitswelt schaffen, die von den allgemeinen Arbeits- und Lebensverhältnissen deutlich abweicht. Dadurch kann der Eindruck entstehen, Menschen mit und ohne Behinderung lebten in getrennten Welten. Dies kann wiederum zu Stigmatisierung führen – etwa, wenn Werkstattbeschäftigte als „leistungsgemindert“ oder „nicht arbeitsfähig“ wahrgenommen werden. In der Folge werden sie häufiger als Hilfeempfänger:innen statt als gleichberechtigte Teilnehmende am Arbeitsleben gesehen.
Die qualitative Studie von Schreiner (2023) zeigt die Ambivalenz der Werkstattbeschäftigung aus Sicht der Beschäftigten selbst. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass die WfbM für viele eine wichtige Struktur und Zugehörigkeit bieten kann – gleichzeitig aber auch mit Ausgrenzungserfahrungen und einem Gefühl der Resignation verbunden ist. Rund die Hälfte der Befragten akzeptiert die Werkstatt mangels Alternativen, ein Teil lehnt sie ab, während andere sie als passenden Ort für sich erleben.
Zugleich äußert der Großteil der Befragten den Wunsch nach zielgerichteter Unterstützung, um auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein zu können – trotz hoher Anforderungen an Qualifikation, Flexibilität und Mobilität.
Eingangsverfahren
Der Einstieg in eine WfbM beginnt mit dem Eingangsverfahren, das in der Regel drei Monate dauert – in Ausnahmefällen kann es auf einen Monat verkürzt werden (§ 57 Abs. 2 SGB IX; § 3 Abs. 2 WVO).
Ziel dieses Verfahrens ist es, zu prüfen, ob die Werkstatt für die Person mit Behinderung geeignet ist, und welche Angebote der Werkstatt infrage kommen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 3 Abs. 1 WVO).
Das Eingangsverfahren wird in der Regel von Fachkräften aus dem Berufsbildungsbereich oder dem Sozialdienst durchgeführt (§ 9 Abs. 4 WVO).
Träger der Leistungen ist in den meisten Fällen die Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, die Zuständigkeit liegt gemäß § 63 Abs. 1 SGB IX bei einem anderen Rehabilitationsträger (z. B. Renten- oder Unfallversicherung, Kriegsopferfürsorge).
Berufsbildungsbereich (BBB)
Im Anschluss folgt der Berufsbildungsbereich (BBB), der in der Regel zwei Jahre dauert (§ 57 Abs. 3 SGB IX). Innerhalb der WfbM ist der BBB meist organisatorisch eigenständig aufgestellt.
Ziel des BBB ist es, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Teilnehmenden zu verbessern oder wiederherzustellen und ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX; § 4 Abs. 1 WVO).
Die Maßnahmen im BBB gliedern sich meist in einen einjährigen Grundkurs und einen einjährigen Aufbaukurs (§ 4 Abs. 3 WVO). Dabei sollen sowohl praktische Fähigkeiten (z. B. Arbeitsabläufe, Umgang mit Werkstoffen) als auch persönliche und soziale Kompetenzen vermittelt werden (§ 4 Abs. 4–5 WVO).
Die Durchführung von Maßnahmen ist dabei auch außerhalb der Werkstatt möglich – zum Beispiel auf ausgelagerten Arbeitsplätzen oder im Arbeitsbereich.
Arbeitsbereich
Der Arbeitsbereich der WfbM umfasst gemäß § 58 Abs. 2 SGB IX drei zentrale Leistungen:
- ein Beschäftigungsangebot,
- arbeitsbegleitende Maßnahmen (z. B. Weiterbildung, Sport, sozialpädagogische Angebote),
- und Maßnahmen zur Förderung eines Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die WfbM soll laut § 219 Abs. 1 Satz 4 SGB IX über ein breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen. Dieses Angebot soll sowohl die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts als auch die individuellen Fähigkeiten und Interessen der Beschäftigten berücksichtigen (§ 5 Abs. 1–2 WVO).
Allerdings ist diese Vorgabe in der Werkstättenverordnung (§ 5 Abs. 1 WVO) nur als Soll-Bestimmung formuliert, nicht als verbindliche Pflicht.
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden weitere Regelungen ergänzt: Bevor eine Person in den Arbeitsbereich aufgenommen wird, muss geprüft werden, ob alternative Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie z. B. eine Beschäftigung im Inklusionsbetrieb oder eine unterstützte Beschäftigung, infrage kommen (§ 58 Abs. 1 SGB IX; § 49 Abs. 3 Nr. 2–6 SGB IX). Erst wenn diese ausgeschlossen sind, ist eine Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM zulässig.
Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Der Übergang von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gehört zu den zentralen Aufgaben der WfbM. Dieser Auftrag findet sich in allen Phasen – im Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich – wieder.
Im Arbeitsbereich benennt § 5 Abs. 4 WVO konkrete Maßnahmen zur Übergangsförderung:
- Übergangsgruppen
- individuelle Förderpläne und Trainings
- Praktika
- vorübergehende Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen
Darüber hinaus wird die Vermittlung von Werkstattbeschäftigten auch in § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit festgehalten. Auch bei externen Maßnahmen der Übergangsförderung bleibt die Werkstatt für die fachliche Betreuung zuständig. Sie soll zudem sicherstellen, dass begleitende Hilfen durch zuständige Stellen (z. B. Integrationsamt, Integrationsfachdienst) während und nach einem Übergang gewährleistet sind (§ 5 Abs. 4 Satz 2 WVO).
Ausgelagerte Arbeitsplätze
Seit 1996 gelten ausgelagerte Arbeitsplätze als Maßnahme der Übergangsförderung. Ursprünglich als temporäre Lösung gedacht, wurden sie 2008 auch als dauerhafte Beschäftigungsform gesetzlich verankert.
Laut § 219 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IX müssen WfbM ausgelagerte Berufsbildungs- und Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten.
Die Rechtsstellung der Teilnehmenden (arbeitnehmerähnlicher Status) bleibt dabei bestehen. Die fachliche Begleitung erfolgt weiter durch die Werkstatt. Auch das Arbeitsentgelt wird weiterhin durch die WfbM gezahlt. Der Betrieb leistet im Gegenzug eine Vergütung an die Werkstatt, die häufig auch einen Lohnanteil für die beschäftigte Person enthält – weshalb dort Beschäftigte oft ein höheres Entgelt erhalten als im Werkstattinnenbereich.
Die Höhe der Zahlungen wird zwischen Werkstatt und Betrieb individuell ausgehandelt.
Eine Studie von Schachler (2014) zeigt jedoch, dass nur etwa ein Drittel der Werkstätten Übergangsförderung mit externer Unterstützung oder zusätzlichen Ressourcen umsetzt. Zwei Drittel müssen auf ihr Stammpersonal zurückgreifen – unter anderem auf den Begleitenden Dienst, der durchschnittlich für 120 Werkstattbeschäftigte zuständig ist.
Weitere Ergebnisse:
- Übergangsgruppen werden nur in 17 % der WfbM angeboten.
- Im Schnitt bestehen 6,5 Einzel-Außenarbeitsplätze pro Werkstatt, das entspricht lediglich 2,2 % der Arbeitsbereichsplätze in Bayern.
Fazit: Die Umsetzung von Übergangsförderung variiert stark. Während einige Werkstätten diesen Auftrag engagiert verfolgen, spielt er in anderen kaum eine Rolle. Entscheidend scheint die „Haltung“ der Einrichtung und der Fachkräfte gegenüber dem Ziel allgemeiner Arbeitsmarkt zu sein.
Das Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) ermöglicht Menschen mit Behinderung die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb der WfbM – mit Anspruch auf:
- Lohnkostenzuschuss (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
- Begleitende Assistenzleistungen
Trotz dieser Möglichkeit ist die Zahl der Übergänge aus WfbM gering:
Laut BAGüS-Kennzahlenvergleich 2024 erhielten zum Stichtag 31.12.2022 lediglich 2.950 Personen ein Budget für Arbeit – also unter 1 % der WfbM-Beschäftigten.
Gelingensbedingungen laut Seeger (2023):
- Personenzentrierte Begleitung auf Basis individueller Fähigkeiten, Interessen und Bedarfe
- Empowerment statt Defizitorientierung
- Arbeitgeber:innenakquise und betriebliche Erprobung (mind. 12 Wochen empfohlen)
- Mehrfache Erprobungen möglich machen
- 1:1 Jobcoaching zu Beginn der Beschäftigung
- Wöchentliche Nachbetreuung
- Individuelle Arbeitsplatzanpassung
- Unterstützung beim Verstehen betrieblicher Kultur
- Sensibilisierung von Kolleg:innen und Vorgesetzten
- Peer-Formate zur Erfahrungsteilung
- Beratung der Arbeitgeber:innen zu rechtlichen und praktischen Fragen
- Transparente Information für Beschäftigte und Angehörige
- Regelmäßiger Kontakt mit Kostenträgern
- Langfristige Berufsbegleitung zur Sicherung der Beschäftigung
Ausgelagerter Arbeitsplatz oder Budget für Arbeit?
Laut Seeger (2023) ist die Entscheidung zwischen einem ausgelagerten Arbeitsplatz und dem Budget für Arbeit immer einzelfallbezogen zu treffen. Es geht darum, sowohl die Perspektive der betroffenen Person als auch der Arbeitgeber:innen einzubeziehen – pauschale Empfehlungen sind nicht zielführend.
Dienste sollten stets in der Lage sein, Lohnkostenmodelle transparent darzustellen und mit den Kostenträgern abgestimmte Vereinbarungen zu treffen. Empfehlenswert ist ein gemeinsames Klärungsgespräch mit allen Beteiligten, idealerweise unter Einbezug des Kostenträgers.
Übergang in Beschäftigung und Rentenfragen
Ein häufig diskutiertes Thema ist der mögliche Verlust rentenrechtlicher Vorteile beim Wechsel aus der WfbM. Wedel (2023) weist darauf hin, dass hier oft verschiedene Aspekte vermischt werden:
- Innerhalb der WfbM gilt das Rentenprivileg (§ 43 Abs. 6 SGB VI): Die Beiträge zur Rentenversicherung werden auf Basis eines fiktiven Durchschnittsentgelts gezahlt und durch Bundesmittel erstattet.
- Nach dem Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen Beiträge wie üblich auf Basis des tatsächlichen Bruttoverdienstes, der oft niedriger ist.
- Bereits erworbene Beitragszeiten aus der WfbM bleiben erhalten – auch in ihrer Höhe.
Wichtig: Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bleibt bestehen. Diese kann beantragt werden, wenn die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs oder drei Stunden täglich sinkt – auch nach einem Wechsel zurück in die WfbM.
Fazit: Der Wechsel in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis hat keinen rentenrechtlichen Nachteil – sofern der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert ist, ersetzt sie sogar die Notwendigkeit der Rente.
Literaturverzeichnis
BAGüS. (2024). BAGüS-Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe 2024: Berichtsjahr 2022.
Schachler, V. (2014). Übergangsförderung als Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen – Ergebnisse einer schriftlichen Befragung der Werkstätten in Bayern. In Arbeitsgruppe Teilhabeforschung (Hrsg.), Forschungsfragen der Teilhabeforschung: Bd. 1. Forschungsfragen der Teilhabeforschung: Methoden und Zugänge (S. 26–43). Kassel University Press.
Schachler, V. (2022). Betriebliche Beteiligung in Werkstätten für behinderte Menschen. In V. Schachler (Hrsg.), Beiträge zur Teilhabeforschung. Partizipation durch Werkstatträte (S. 32–85). Springer Fachmedien Wiesbaden.
Schreiner, M. (2023). Die Werkstatt aus Sicht der Beschäftigten. In V. Schachler, W. Schlummer & R. Weber (Hrsg.), Zukunft der Werkstätten: Perspektiven für und von Menschen mit Behinderung zwischen Teilhabe-Auftrag und Mindestlohn (S. 113–121). Verlag Julius Klinkhardt; Verlag der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Seeger, A. (2023). Budget für Arbeit – Zauberformel für Inklusion? In V. Schachler, W. Schlummer & R. Weber (Hrsg.), Zukunft der Werkstätten: Perspektiven für und von Menschen mit Behinderung zwischen Teilhabe-Auftrag und Mindestlohn (280-293). Verlag Julius Klinkhardt; Verlag der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Wedel, T. (2023). Vermittlung aus der Werkstatt hinaus. In V. Schachler, W. Schlummer & R. Weber (Hrsg.), Zukunft der Werkstätten: Perspektiven für und von Menschen mit Behinderung zwischen Teilhabe-Auftrag und Mindestlohn (294-310). Verlag Julius Klinkhardt; Verlag der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
