Andere Leistungsanbieter (aLA)
Auf einen Blick
Was sind andere Leistungsanbieter (aLA)?
- Einrichtungen nach § 60 SGB IX als Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen
- Ziel: Teilhabe am Arbeitsleben im Bereich Bildung oder Beschäftigung
- Menschen mit WfbM-Anspruch können stattdessen Angebote bei einem aLA nutzen
Zwei Modelle der Umsetzung
- Interne Umsetzung: Bildungs- und Arbeitsplatzangebote direkt durch den Träger
- Betriebliche Umsetzung (Einzelintegration): Teilnehmende arbeiten in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts, bleiben aber beim aLA eingebunden
- Betreuung und Qualifizierung erfolgen durch den aLA, Betriebe tragen keine zusätzlichen Personalkosten für die Begleitung
Anerkennung als anderer Leistungsanbieter
- Anerkennung durch Kostenträger auf Basis eines Fachkonzepts
- Zuständigkeiten: Bundesagentur für Arbeit (Bildung), Eingliederungshilfe (Arbeit)
- Vereinfachungen laut § 60 Abs. 2 SGB IX: z. B. keine Mindestplatzzahl oder förmliche Anerkennung nötig
Herausforderungen bei Betreuung und Personalschlüssel
- Begleitung erfordert hohe Mobilität und individuelle Anpassung
- Personalbedarf höher als in WfbM, z. B. durch Fahrtzeiten
- Befragte aLA fordern rechtliche Anpassung des Betreuungsschlüssels
Erfolgsfaktoren im Anerkennungsprozess
- Finanzielle Reserve: Absicherung für etwa ein Jahr notwendig
- Netzwerke: Kontakte zu Betrieben und Einrichtungen erleichtern Zugang zur Zielgruppe
- Kooperationen: Verbünde von aLA stärken Ressourcen und Verhandlungsposition
Vertiefung
Was sind andere Leistungsanbieter?
Andere Leistungsanbieter (aLA) sind Einrichtungen nach § 60 SGB IX. Sie ergänzen das Angebot der Behindertenhilfe außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Ihr Ziel ist es, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, entweder im Bereich der beruflichen Bildung oder der Beschäftigung.
Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch auf einen Platz in einer WfbM haben, können diesen Anspruch auch bei einem anderen Leistungsanbieter einlösen. Denn laut § 60 Absatz 1 SGB IX müssen entsprechende Leistungen nicht zwingend an eine Beschäftigung in der Werkstatt gebunden sein. Dadurch entsteht eine Wahlmöglichkeit: Menschen mit Behinderung können selbst entscheiden, ob sie die Leistungen in einer WfbM oder bei einem aLA in Anspruch nehmen.
Andere Leistungsanbieter treten dabei nicht als Arbeitgeber:innen auf. Stattdessen handeln sie als Träger beruflicher Bildung (nach § 57 SGB IX) oder als Träger von Angeboten im Arbeitsbereich (nach § 58 SGB IX). Sie können entweder beide Leistungsbereiche anbieten oder sich auf einen davon spezialisieren.
Die Struktur und Aufgaben der aLA ähneln dabei denen der WfbM: Das Eingangsverfahren, der Berufsbildungsbereich und der Arbeitsbereich sind inhaltlich vergleichbar.
Auch insgesamt sind andere Leistungsanbieter in vielen Aspekten mit WfbM vergleichbar. Sie bieten – wie die Werkstätten – Leistungen für Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung an und ermöglichen ihnen so die Teilhabe am Arbeitsleben. Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 60 und § 111 Absatz 1 Nr. 2 SGB IX. Besonders wichtig ist dabei § 60 SGB IX: Er legt fest, dass Menschen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich) und § 58 (Arbeitsbereich) haben, diese auch bei einem aLA erhalten können. Ein Werkstattplatz muss also nicht zwingend in einer WfbM wahrgenommen werden.
Zwei Umsetzungsformen von aLA-Angeboten
Es gibt zwei Modelle, wie aLA-Maßnahmen organisiert sein können:
- Interne Umsetzung durch den Träger: Der Träger bietet selbst Bildungs- oder Arbeitsplatzangebote an – ähnlich wie in einer Werkstatt.
- Betriebliche Umsetzung (Einzelintegration): Der Träger vermittelt Teilnehmende in Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarkts. Dort arbeiten die Menschen mit Behinderungen direkt im Betrieb, bleiben aber formal Teilnehmende beim aLA. Die Organisation von Betreuung und Weiterbildung liegt beim Träger. Für die Betriebe entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da der Träger das notwendige Personal stellt.
In der Praxis bedeutet das: Menschen mit Behinderungen können in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein, während sie weiterhin unter dem Dach eines anderen Leistungsanbieters gefördert und begleitet werden.
Anerkennung als anderer Leistungsanbieter
Um als anderer Leistungsanbieter (aLA) anerkannt zu werden, müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausgearbeitete Fachkonzepte bei den jeweils zuständigen Kostenträgern eingereicht werden. Die Zuständigkeiten dieser Kostenträger unterscheiden sich je nach Maßnahme: Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich ist die Bundesagentur für Arbeit verantwortlich, während der Arbeitsbereich in die Zuständigkeit der regionalen Träger der Eingliederungshilfe fällt.
Für den Anerkennungsprozess beider Maßnahmen haben die zuständigen Stellen jeweils Orientierungshilfen bzw. Fachkonzepte veröffentlicht, in denen die zu erfüllenden Vorgaben und Mindeststandards beschrieben sind.
Der Leistungsanbieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Vorgaben der Werkstättenverordnung (WVO) zu erfüllen. Um jedoch eine breitere Anerkennung unterschiedlicher Dienste und Einrichtungen zu ermöglichen, wurden in § 60 Abs. 2 SGB IX folgende Ausnahmen festgelegt:
- Keine förmliche Anerkennung erforderlich
- Keine Mindestplatzzahl notwendig
- Keine spezifische räumliche oder sächliche Ausstattung gefordert
- Beschränkung auf berufliche Bildung (§ 57 SGB IX) oder Arbeit (§ 58 SGB IX) möglich
- Keine Verpflichtung zur Leistungserbringung nach § 57 oder § 58 SGB IX, solange die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen
- Keine Anwendung der Regelungen zur Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand
Die Befragung bereits anerkannter anderer Leistungsanbieter zeigt jedoch, dass aus ihrer Sicht weiterer gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht. Besonders kritisch wird die aktuelle gesetzliche Regelung des Betreuungsschlüssels gesehen.
Da es zur Aufgabe der Mitarbeitenden bei aLA gehört, Menschen mit Behinderungen individuell an ihren jeweiligen Arbeitsorten aufzusuchen und zu begleiten, ist ein höherer zeitlicher Aufwand notwendig – insbesondere für Fahrten zu den Betrieben sowie für die passgenaue Anpassung der Begleitung an individuelle Bedürfnisse und unterschiedliche betriebliche Rahmenbedingungen. Der Personalbedarf ist daher nicht mit dem einer institutionalisierten Maßnahme wie der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vergleichbar.
Eine qualitativ hochwertige Begleitung durch andere Leistungsanbieter erfordert folglich einen höheren Personalschlüssel, als er derzeit in der WVO vorgesehen ist. Nach Einschätzung der befragten aLA sollte ein solcher erhöhter Personalschlüssel rechtlich ermöglicht werden.
Erfolgsfaktoren für den Anerkennungsprozess
Auf Grundlage einer Interviewstudie mit anderen Leistungsanbietern identifizieren Zentel und Maaß drei zentrale Faktoren, die den Erfolg der Maßnahme maßgeblich begünstigen:
Erstens sollten die Träger über eine finanzielle Absicherung von etwa einem Jahr verfügen, um laufende Kosten während des häufig langwierigen Anerkennungsverfahrens decken zu können.
Zweitens ist ein bereits bestehender Kontakt zu regionalen Betrieben und Einrichtungen der Behindertenhilfe von großer Bedeutung. Solche Netzwerke können die Bekanntheit der neuen Maßnahme fördern und den Zugang zu potenziellen Teilnehmer:innen erleichtern. Dafür ist es essenziell, aktiv Kontakt zur Zielgruppe aufzunehmen und Kooperationen mit Betrieben zu initiieren.
Drittens erweist sich ein Zusammenschluss mit anderen anerkannten Leistungsanbietern als hilfreich. Solche Verbünde ermöglichen eine effiziente Ressourcennutzung, stärken die Verhandlungsposition gegenüber Kostenträgern und schaffen Raum für den gemeinsamen Austausch über Herausforderungen und mögliche Lösungsansätze.
Literaturverzeichnis
Maaß, S., Zentel, P., Poppe, F. & Blach, K. (2023). Teilhabe am Arbeitsleben durch Andere Leistungsanbieter. In V. Schachler, W. Schlummer & R. Weber (Hrsg.), Zukunft der Werkstätten: Perspektiven für und von Menschen mit Behinderung zwischen Teilhabe-Auftrag und Mindestlohn (S. 265–279). Verlag Julius Klinkhardt; Verlag der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Zentel, P. & Maaß, S. (2021). Andere Leistungsanbieter – Eine Alternative zur Werkstatt? Teilhabe, 60(4), 148–152.
